Peptide und die WADA-Verbotsliste
Ob ein Stoff auf einer Anti-Doping-Liste steht, ist eine Tatsache über ein Dokument und eine der wenigen Angaben in diesem Feld, die sich in einer Minute prüfen lässt. Sie wird trotzdem meist geraten statt nachgeschlagen.
Die kurze Antwort
Mehrere der hier beschriebenen Stoffe stehen namentlich in der WADA-Verbotsliste 2026. BPC-157 steht in S0. TB-500 steht in S2.3. CJC-1295 und Ipamorelin stehen in S2.2.4. Retatrutid, Semax, Epitalon und Melanotan II sind darin nirgends genannt. Wer Anti-Doping-Regeln unterliegt, muss beim eigenen Verband nachfragen, und diese Seite ersetzt diese Nachfrage nicht.
Was die Verbotsliste ist
Die Prohibited List ist ein verbindlicher International Standard des Welt-Anti-Doping-Codes. Sie wird jährlich nach einem von der WADA geführten Konsultationsverfahren überarbeitet, und die Fassung 2026 ist zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Der amtliche Text wird von der WADA auf Englisch und Französisch geführt; bei Abweichungen geht die englische Fassung vor.
Zwei Unterscheidungen ziehen sich durch den Text. Die erste betrifft den Zeitraum: manche Klassen sind jederzeit verboten, im Wettkampf und außerhalb, andere nur im Wettkampf. Die zweite betrifft die Einordnung als Specified oder non-Specified, die nach Artikel 4.2.2 des Codes für die Bemessung von Sanktionen erheblich ist. Der Kommentar zu diesem Artikel stellt ausdrücklich klar, dass Specified Substances nicht weniger wichtig oder weniger gefährlich sind, sondern lediglich häufiger aus anderen Gründen als der Leistungssteigerung eingenommen werden.
Auch der Wettkampfzeitraum ist definiert und nicht dem Sprachgefühl überlassen. Soweit die WADA für eine Sportart nichts anderes genehmigt hat, beginnt er kurz vor Mitternacht am Tag vor einem Wettkampf, für den die Athletin oder der Athlet gemeldet ist, und endet mit dem Wettkampf und der Probenahme. Alles andere ist außerhalb des Wettkampfs, und eine jederzeit verbotene Klasse erfasst beides.
Wie die Peptid-Abschnitte aufgebaut sind
Das meiste, was hier zählt, steht in S2, überschrieben mit Peptidhormonen, Wachstumsfaktoren, verwandten Stoffen und Mimetika. Der Abschnitt hat drei Teile, und zu wissen, in welchen Teil ein Stoff gehört, ist meist der Unterschied zwischen Finden und der falschen Schlussfolgerung, er stehe nicht darin:
- S2.1 - Erythropoetine und Stoffe, die auf die Erythropoese einwirken, in fünf nummerierten Gruppen.
- S2.2 - Peptidhormone und ihre Releasingfaktoren, in vier nummerierten Gruppen: testosteronstimulierende Peptide bei Männern, Corticotropine und ihre Releasingfaktoren, Wachstumshormon mit seinen Analoga und Fragmenten, und Wachstumshormon-Releasingfaktoren.
- S2.3 - Wachstumsfaktoren und ihre Modulatoren, mit sieben namentlich genannten Einträgen und einer anschließenden Erweiterung auf weitere Wachstumsfaktoren und Modulatoren, die auf Protein-Auf- und -Abbau in Muskel, Sehne oder Band, auf Gefäßbildung, Energienutzung, Regenerationsfähigkeit oder den Fasertyp einwirken.
S0 steht schon der Konstruktion nach außerhalb davon: der Abschnitt greift nur für Stoffe, die kein späterer Abschnitt erfasst. Ein Stoff steht also in S0 wegen dessen, wo er nicht steht, und deshalb genügt es nie, allein S0 zu lesen.
Welche Stoffe hier namentlich genannt werden
- BPC-157 - S0, nicht zugelassene Stoffe. S0 erfasst jeden pharmakologischen Stoff, den kein anderer Abschnitt der Liste behandelt und für den keine staatliche Gesundheitsbehörde eine Zulassung zur Anwendung beim Menschen erteilt hat. Der Text von 2026 nennt BPC-157 als eines seiner Beispiele. Jederzeit verboten; alle Stoffe in S0 sind Specified Substances.
- TB-500 - S2.3, Wachstumsfaktoren. Der Eintrag nennt Thymosin-beta-4 und seine Derivate und führt TB-500 als Beispiel an. Jederzeit verboten; Stoffe in S2 sind non-Specified.
- CJC-1295 - S2.2.4, Wachstumshormon-Releasingfaktoren. Namentlich unter den Analoga des Wachstumshormon-Releasing-Hormons geführt. Jederzeit verboten, non-Specified.
- Ipamorelin - S2.2.4. Namentlich im selben Unterabschnitt geführt. Jederzeit verboten, non-Specified.
- Retatrutid, Semax, Epitalon, Melanotan II - in der Fassung 2026 nirgends namentlich genannt.
Warum nicht genannt nicht dasselbe ist wie nicht verboten
Weil fast jede Klasse der Liste über eine Beschreibung definiert und mit Beispielen erläutert wird, statt über eine abgeschlossene Namensliste. Die Klassen werden mit der Formel eingeleitet, dass sie nicht auf die genannten Stoffe beschränkt sind, und S2 erstreckt sich ausdrücklich auch auf Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher biologischer Wirkung. S0 ist noch weiter gefasst: der Abschnitt ist allein über den Zulassungsstatus definiert, sodass ein Stoff darunter fallen kann, ohne je aufgeschrieben worden zu sein.
Das ist die praktische Falle. Eine Textsuche im PDF, die nichts findet, beantwortet die Frage, ob ein Name dort gedruckt steht, und das ist nicht die Frage, die eine Athletin hat. Die WADA führt außerdem ein eigenes Monitoring-Programm für Stoffe, die nicht verboten sind, deren Gebrauchsmuster sie aber beobachten will. Das ist wieder ein dritter Status.
Das AntiDopG benutzt zwei verschiedene Listen
Das deutsche Anti-Doping-Gesetz greift auf zwei unterschiedliche Listen für zwei unterschiedliche Tatbestände zurück. Die beiden zu verwechseln ist der häufigste Fehler in der Diskussion darüber.
§ 2 Absatz 1 verbietet es, ein Dopingmittel herzustellen, damit Handel zu treiben, es sonst in den Verkehr zu bringen oder zu verschreiben, wenn es ein in Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen Doping im Sport aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, und wenn dies zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport geschieht. Diese Anlage I ist die Verbotsliste. § 2 Absatz 2 verbietet die Anwendung bei einer anderen Person.
§ 2 Absatz 3 ist der Besitztatbestand, und er benutzt eine andere Liste. Verboten ist, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage zum Gesetz selbst aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen. Diese Anlage, veröffentlicht als BGBl. 2023 I Nr. 67, ist erheblich kürzer als die Verbotsliste und zählt abschließend auf.
Von den hier beschriebenen Stoffen nennt die Anlage zum Gesetz CJC-1295 und Ipamorelin unter den Wachstumshormon-Releasingfaktoren sowie Thymosin-beta-4 und seine Derivate, mit TB-500 als Beispiel, unter den Wachstumsfaktoren. Nicht genannt sind dort BPC-157, Retatrutid, Semax, Epitalon und Melanotan II. Die Anlage schließt mit dem Satz, dass die Aufzählung die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Isomerengemische, Komplexe und Derivate einschließt.
§ 4 regelt die Strafen, und § 4 Absatz 7 schränkt die athletenbezogenen Tatbestände deutlich ein: Selbstanwendung, die Teilnahme am Wettbewerb und der Erwerb oder Besitz nach § 3 Absatz 4 sind nur für Personen strafbar, die als Mitglied eines Testpools Trainingskontrollen unterliegen oder aus dem Sport Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen. Die allgemeinen Tatbestände des § 2 werden dadurch nicht eingeschränkt; sie gelten für jede Person.
Wofür diese Seite gilt
Beschrieben ist die Fassung 2026 der Liste, die jedes Jahr überarbeitet wird. Eine Prüfung der eigenen Regelkonformität ist etwas anderes, und diese Seite kann sie nicht ersetzen. Für einzelne Sportarten kann die WADA einen anderen Wettkampfzeitraum genehmigt haben. Was aus einem Befund folgt, entscheiden der Code und der Verband, der die Sportart führt, und nicht die Liste. Nationale Anti-Doping-Organisationen und internationale Verbände wenden ihre eigenen Regeln an und führen das Ausnahmeverfahren selbst.
Die einzige verantwortbare Aufforderung auf dieser Seite lautet deshalb, dort zu fragen. Wer Anti-Doping-Regeln unterliegt, bekommt die verbindliche Antwort vom eigenen Verband oder von der nationalen Anti-Doping-Organisation, mit den eigenen Umständen auf dem Tisch, und eine Seite für alle ersetzt das nicht.
Warum eine Listung nichts darüber sagt, was ein Stoff tut
Dieser Punkt wird am häufigsten umgedreht. Auf der Verbotsliste zu stehen ist kein Befund darüber, dass ein Stoff etwas leistet. Gerade S0 ist eine Aussage über Zulassungen: ein Stoff steht dort, weil keine Gesundheitsbehörde ihn zugelassen hat und kein anderer Abschnitt ihn erfasst. Das ist eine Tatsache über Verwaltungsakten und keine über Physiologie. Ein Stoff ganz ohne veröffentlichte Humandaten erfüllt diese Beschreibung mühelos.
Umgekehrt gilt dasselbe. Das Fehlen auf einer Liste ist keine Beruhigung, und die Klassen sind gerade deshalb über Beschreibungen gefasst, damit man sich auf das Fehlen nicht verlassen kann. Diese Website nennt für keinen der beschriebenen Stoffe eine Anwendung, und nichts auf dieser Seite ist als Hinweis auf eine solche zu lesen.
Stand: September 2026, geprüft an der Verbotsliste 2026 und am Anti-Doping-Gesetz in der veröffentlichten Fassung. Diese Seite ist keine Rechtsberatung und keine Anti-Doping-Auskunft.
Quellen
- WADA, Prohibited List 2026 - S0, S2.2.4 und S2.3, das Inkrafttreten und die Unterscheidung Specified und non-Specified.
- WADA, the Prohibited List - die jeweils geltende Fassung und der jährliche Überarbeitungszyklus.
- WADA, Monitoring Program 2026 - Stoffe, die beobachtet und nicht verboten sind.
- § 2 AntiDopG - die beiden Listen und die Tatbestände, die auf ihnen aufbauen.
- Anlage zu § 2 Absatz 3 AntiDopG - die abschließende Aufzählung, BGBl. 2023 I Nr. 67.
- § 4 AntiDopG - die Strafvorschriften und die Einschränkung in Absatz 7.
Häufige Fragen
Steht BPC-157 auf der WADA-Verbotsliste?
Ja. Der Stoff ist in Abschnitt S0, nicht zugelassene Stoffe, der Fassung 2026 namentlich genannt, die am 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. S0 ist jederzeit verboten, im Wettkampf und außerhalb, und alle Stoffe darin sind Specified Substances.
Ist TB-500 auf der Liste genannt?
Ja, in S2.3, Wachstumsfaktoren und ihre Modulatoren. Der Eintrag nennt Thymosin-beta-4 und seine Derivate und führt TB-500 als Beispiel an. Stoffe in S2 sind jederzeit verboten und non-Specified.
Ist ein Stoff erlaubt, wenn er nicht auf der Liste steht?
Das folgt daraus nicht. Die Klassen sind ausdrücklich nicht auf die genannten Stoffe beschränkt, S2 erstreckt sich auf Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur, und S0 ist über den Zulassungsstatus definiert statt über Namen. Ein Stoff kann unter eine Klasse fallen, ohne unter den Beispielen zu stehen.
Benutzt das Anti-Doping-Gesetz dieselbe Liste?
Nicht für jeden Tatbestand. § 2 Absatz 1 verweist auf Anlage I des UNESCO-Übereinkommens, also auf die Verbotsliste. § 2 Absatz 3, der Erwerb und Besitz erfasst, verweist dagegen auf die Anlage zum Gesetz selbst, eine kürzere und abschließende Aufzählung, veröffentlicht als BGBl. 2023 I Nr. 67.
Welche dieser Stoffe stehen in der Anlage zum Gesetz?
CJC-1295 und Ipamorelin unter den Wachstumshormon-Releasingfaktoren sowie Thymosin-beta-4 und seine Derivate, mit TB-500 als Beispiel, unter den Wachstumsfaktoren. BPC-157, Retatrutid, Semax, Epitalon und Melanotan II sind dort nicht genannt.
Für wen gilt die Selbstanwendung als strafbar?
§ 4 Absatz 7 AntiDopG beschränkt diesen Tatbestand auf Personen, die als Mitglied eines Testpools Trainingskontrollen unterliegen, oder die aus der sportlichen Betätigung Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen. Für andere greift der Absatz nicht.
Ein Analysenzertifikat mit Chargennummer ist die Angabe, an der sich ein Angebot schon vor dem Kauf prüfen lässt.